AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TS Komponenten

(Stand: Juni 2020)

1.    Allgemeines
1.1.    Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge zwischen uns und dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
1.2.    Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2.    Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung
2.1.    Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2.    Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2.3.    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4.    Der Vertragsgegenstand entspricht den in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen. Für die Erfüllung ausländischer Anforderungen hat der Kunde zu sorgen.

3.    Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.    Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (ex works gemäß Incoterms 2020). Bei Serviceleistungen sind die vereinbarten Stundensätze bzw. (mangels Vereinbarung) unsere jeweiligen Listenpreise maßgeblich. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechende Kostensteigerungen nachweisen. Die Preise verstehen sich zzgl. Versand- und Verpackungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2.    Unsere Forderungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.
3.3.    Wir sind nicht verpflichtet eine Zahlung per Scheck oder Wechsel zu akzeptieren. In jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderungen. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.4.    Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

4.    Lieferung und Lieferfristen
4.1.    Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020). Verzögert sich die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, dem Kunden für den Zeitraum der von ihm zu vertretenden Lieferverzögerung Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
4.2.    Lieferfristen und -daten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, von uns werden ausdrücklich verbindliche Fristen angegeben.
4.3.    In jedem Fall steht die Einhaltung von Lieferfristen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten wir selbst verspätet beliefert werden, informieren wir unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser Verspätung oder Nichtbelieferung den Kunden unter Angabe der neuen Lieferfrist. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Wochen, so steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4.    Die Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4.5.    Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
4.6.    Grundsätzlich versichern wir auf Kosten des Kunden die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung. Transportschäden hat der Kunde sofort bei Empfang des Liefergegenstandes dem Transportunternehmen gegenüber anzuzeigen und uns unverzüglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung zu melden.
4.7.    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.

5.    Eigentumsvorbehalt
5.1.    Von uns gelieferte Waren verbleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
5.2.    Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt uns im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird von uns angenommen.
5.3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
5.4.    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – können wir von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
5.5.    Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
5.6.    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß obiger Ziff. 5.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.    Gewährleistung
6.1.    Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (mangels besonderer Vereinbarung ist dies der Lieferort) befindet.
6.2.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.6 – 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
6.3.    Für gebrauchte Liefergegenstände gilt die Beschaffenheitsvereinbarung „gekauft wie gesehen“.

7.    Schadensersatz
7.1.    Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2.    Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn die dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
7.3.    Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
7.4.    Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5.    Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
7.6.    Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 7 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
7.7.    Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.    Geheimhaltung

8.1.    Der Inhalt der zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen sowie alle uns oder dem Kunden bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite sind vertraulich zu behandeln und dürfen keinem Dritten mitgeteilt werden.
8.2.    Von der Pflicht zur vertraulichen Behandlung ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder einer Vertragspartei ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite mitgeteilt wurden oder zu deren Offenlegung die offenbarende Seite aus Gesetz oder aufgrund einer behördlichen Anordnung verpflichtet ist.
8.3.    Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden als Referenzkunden aufzuführen und in diesem Zusammenhang auch das Logo des Kunden zu nutzen. Der Kunde kann die Nennung und Aufführung als Referenzkunde jederzeit schriftlich untersagen.

9.    Besondere Regelungen für Reparatur- und Montagearbeiten

9.1.    Der Kunde sorgt für evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen, stellt die für die Montage vor Ort erforderlichen Energieanschlüsse, Hebezeuge und Transportmittel etc. sowie (wenn vereinbart) fachlich ausreichend qualifizierte Hilfskräfte bereit und ist für die Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen an der Montagestelle verantwortlich. Er stellt weiterhin trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs sowie diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume einschließlich Inventar, Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und Sanitäreinrichtungen, zur Verfügung.
9.2.    Liegen die im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten nicht vor, sind wir berechtigt, die Arbeiten abzubrechen oder die Voraussetzungen selbst zu schaffen und dem Kunden den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

10.    Sonstiges
10.1.    Sämtliche nachträglichen Änderungen von Vereinbarungen sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen (Mängelanzeige, Fristsetzung, Rücktritt etc.) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst.
10.2.    Erfüllungsort für alle unsere Verpflichtungen und Verpflichtungen des Kunden ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
10.3.    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.4.    Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.
10.5.    Die nach diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.
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